Lieferantenbedingungen

 

Zwischen

Auftragnehmer –

und

Auftraggeberin –
bettERProjects GmbH

Brüsseler Ring 14 | 76344 Eggenstein-Leopoldshafen

vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Hauck

Das vorstehend als Auftragnehmer aufgeführte Unternehmen erkennt die nachfolgenden Geschäfts- und Ver-traulichkeitsvereinbarungen an und verpflichtet sich diese bei der Ausübung seiner Tätigkeit für die Auftraggeberin einzuhalten als auch danach einzuhalten.

Geschäftsvereinbarungen

  • Vom Auftragnehmer erbrachte Leistungen im Rahmen eines mit der Auftraggeberin geschlossenen Vertragsverhältnisses werden nur anerkannt und gelten als abgenommen, wenn eine schriftliche Bestätigung zumindest in Form einer Email durch die Auftraggeberin vorliegt.
  • Die bei einem Vertragsverhältnis entstehenden Kosten sind im Vorfeld von der Auftragnehmerin zu benennen und von der Auftraggeberin zu bestätigen. Überschreiten die in dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis von der Auftraggeberin in Auftrag gegebenen Leistungen das Auftragsvolumen von 600,00 €, bedarf es zu einem gültigen Vertragsabschluss stets der dauerhaft verkörperten Schriftform. Eine E-Mail der Auftraggeberin gilt im vorgenannten Fall nicht als Auftragserteilung und begründet keinen Vertrag.
  • Abrechnungen der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen nach Aufwand werden, außer in dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis wurde explizit etwas anderes vereinbart, nicht akzeptiert.
  • Die Rechte an den im Rahmen der Zusammenarbeit erstellten Werken liegt ausschließlich bei der Auftraggeberin. Die erstellten Arbeitsdaten sind nach Abnahme zu übergeben.
  • Die Auftraggeberin kann vom erteilten Auftrag zurücktreten, sofern die von der Auftragnehmerin zu erbringende Leistung zum vereinbarten Liefertermin keine Abnahme durch die Auftraggeberin erhalten hat und die Auftraggeberin die Abnahme verweigern durfte oder die Leistung nicht abnahmefähig ist.

Vertraulichkeitsvereinbarungen

Da die Auftraggeberin im Rahmen des mit der Auftragnehmerin geschlossenen Vertragsverhältnisses dieser vertrauliche Informationen, welche auch von Dritten stammen können, zur Verfügung stellt, verpflichtet sich der Auftragnehmer diese ebenfalls vertraulich zu behandeln. Darunter wird insbesondere von beiden Vertragsparteien verstanden:

Definition vertraulicher Informationen

Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind sämtliche von der Auftraggeberin dem Auftragnehmer mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise (z. B. elektronischer) Weise offenbarten Informationen, welche dieser für die Erfüllung seines Auftrags benötigt oder welche ihm/ihr im Rahmen der gemeinsamen Zusammenarbeit überlassen wurden. Im Einzelnen werden folgende übergebenen Informationen als vertraulich behandelt: (Sollte hier nichts eingetragen werden, bezieht sich die Vereinbarung auf alle dem Auftragnehmer überlassenen Informationen, sowie damit im Zusammenhang stehenden technischen und wirtschaftlichen Informationen) Daten, Zeichnungsentwürfe, Skizzen, Pläne, Beschreibungen, Spezifikationen, Messergebnisse, Berechnungsverfahren, Muster, geheimes technisches Know-How oder noch nicht für veröffentliche Anmeldungen technischer Schutzrechte. Darüber hinaus können dem Auftragnehmer auch personenbezogene Daten überlassen werden, in diesem Fall ist auf die Einhaltung der jeweils gültigen Datenschutzgesetze zu achten.

Geheimhaltungsverpflichtung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich sämtliche unter II. 1. an ihn übergebenen Informationen nur den folgenden Vertrauenspersonen zugänglich zu machen: Sollten oben unter II. 2.1 keine Vertrauenspersonen definiert sein, verpflichtet sich der Auftragnehmer die vertraulichen Informationen nur solchen Arbeitnehmern, dienstvertraglich Verpflichteten, freien Mitarbeiter und auf sonstige Weise für den Auftragnehmer tätigen natürlichen oder juristischen Personen zugänglich zu machen, die sie für den Zweck des zugrunde liegenden Auftragsverhältnisses notwendigerweise benötigen. An Dritte darf der Auftragnehmer weder vertrauliche Informationen noch Auskünfte bezüglich des zugrunde liegenden Vertrages weiterleiten noch diesen in irgendeiner Form zugänglich machen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiterhin die ihm überlassenen vertraulichen Informationen sowie Auskünfte über das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nur folgenden Mitarbeitern der Auftraggeberin zu offenbaren: Der Auftragnehmer verpflichtet sich sämtliche von der Auftraggeberin erhaltenen Informationen, soweit diese nicht auch öffentlichen Quellen zu entnehmen sind, als vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer verpflichtet sich darüber hinaus angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen zur Geheimhaltung der von der Auftraggeberin überlassenen Informationen zu treffen. Dies auch gegenüber eigenen Mitarbeitern, sofern diese nicht nach II. 2. dieser Vereinbarung berechtigt sind die Informationen der Auftraggeberin einzusehen.

Rechte an den Informationen

Die Auftraggeberin räumt der Auftragnehmerin durch diese Vereinbarung weder Lizenzen oder sonstige Rechte, gleich welcher Art, insbesondere Namensrechte, sowie Rechte an Patenten, Gebrauchsmustern und / oder Marken sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechte ein, noch ergibt sich aus dieser Vereinbarung eine entsprechende Pflicht derartige Rechte einzuräumen. Die Auftraggeberin behält sich das Recht zur Einreichung von Schutzrechtsanmeldungen auf ihre Informationen vor. Auch wird der Auftragnehmer aufgrund der unter dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen weder Rechte auf Vorbenutzung bezüglich des Inhalts derartiger Schutzrechtsanmeldungen herleiten noch dagegen den Einwand offenkundige Vorbenutzung geltend machen.

Keine Haftung für die Informationen

Die Auftraggeberin übernimmt keine Haftung hinsichtlich der offenbarten Informationen, insbesondere nicht für deren Fehlerfreiheit, Vollständigkeit und Brauchbarkeit. Die Auftraggeberin haftet nicht dafür, dass die Benutzung der Informationen nicht in gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter eingreift oder keine Schäden bei der Auftragnehmer ein verursacht.

Keine Akquisition mit den erhaltenen Informationen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit den von der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellten Informationen, insbesondere den Kundendaten der Auftraggeberin weder eigene Akquisition zu betreiben noch Dritten diese Informationen zur Akquisition zugänglich zu machen. Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer die ihm von der Auftraggeberin zugänglich gemachten Informationen weder auf den Geschäftsfeldern Software-individualprojekte, ERP-Software noch nun Projektcontrolling zum Verkauf von Software oder den mit dem Verkauf von solcher Software einhergehenden oder ergänzenden Dienstleistungen zu nutzen.

Rückgabe

Alle von der Auftraggeberin dem Auftragnehmer in Form von Schriftstücken, Zeichnungen, sonstigen Unterlagen, Datenträgern, auf Datenträgern verkörperten Daten, o. ä. bleiben Eigentum der Auftraggeberin. Der Auftragnehmer wird hiervon nur Kopien, Abschriften, gleich ob in papierener elektronischer oder sonstiger Form, o.ä., anfertigen, soweit es zum Zwecke des zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses notwendig ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die unter 5.1 genannten Gegenstände (einschließlich angefertigten Kopien, Abschriften, o.ä.) innerhalb einer von der Auftraggeberin vorgegebenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung der Auftraggeberin oder spätestens nach Beendigung des zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses vollständig an die Auftraggeberin zurück zu senden oder zu vernichten. Über die Vernichtung der überlassenen Unterlagen und Dateien lässt der Auftragnehmer der Auftraggeberin ein Protokoll zukommen. Sofern es der Auftragnehmer ausdrücklich unter Angabe sachlicher Gründe wünscht, kann nach freiem Ermessen der Auftraggeberin eine Kopie der Informationen zu Beweiszwecken gehalten werden.

Sonstiges

Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen bedürfen, ausgenommen Ziffer I 2 diese gilt stets, zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieser Vertrag unterliegt allein dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Gerichtsstand für alle sich zwischen der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin ergebenden Streitigkeiten ist Karlsruhe in Deutschland. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der zwischen den Parteien geschlossenen Vertragsverhältnisse gegen geltendes oder künftiges Recht verstoßen, so bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Vertragsverhältnisse unberührt. In diesem Fall werden die Parteien die ungültige Bestimmung durch eine gesetzlich statthafte Regelung ersetzen, welche der mit der unwirksamen Bestimmung erfolgte Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt im Falle einer von den Parteien übereinstimmend festgestellten Vertragslücke. Evtl. konkurrierende „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ des/der Auftragnehmers/Auftragnehmerin haben im Rahmen der hier vereinbarten Zusammenarbeit keine Gültigkeit. Der Auftragsnehmer/Die Auftragnehmerin wurde explizit darauf hingewiesen.

Zur Kenntnis genommen:

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Ort, Datum

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Unterschrift Auftragnehmer

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