Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

  1. Die Firma bettERProjects GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Hauck wird im Folgenden „bettERProjects“ genannt, der Vertragspartner „Auftraggeber“.
  2. Die folgenden Vertragsbedingungen der bettERProjects gelten für alle vertraglichen Beziehungen der Parteien, insbesondere für Rahmenverträge sowie die jeweils abgeschlossenen Einzelverträge.
  3. Der Auftraggeber wird bettERProjects die erforderlichen Arbeitsvoraussetzungen (z.B. Systemkapazität, Räumlichkeiten, Telefon und Netzwerk- und Stromanschlüsse, etc.) kostenfrei zur Verfügung stellen.

2. Zustandekommen der Verträge

Angebote von bettERProjects erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angebote sind als Aufforderung an den Auftraggeber zur Abgabe einer Bestellung zu werten. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung seitens bettERProjects zustande.

 3. Subunternehmer

bettERProjects ist berechtigt, zur Vertragserfüllung in angemessenem Umfang Unteraufträge zu erteilen. Die sorgfältige Auswahl des/r Subunternehmer/s obliegt bettERProjects, es sei denn der Auftraggeber hat ausdrücklich einen Dritten bestimmt.

  1. Die Abrechnung der Kosten der Inanspruchnahme der Subunternehmer wird dem Auftraggeber über bettERProjects belastet. Die geltenden Tarife werden dem Auftraggeber vor Beauftragung mitgeteilt.

 4. geistiges Eigentum

bettERProjects behält sich an Handbüchern, Dokumentationen, Erläuterungen, Kostenvoranschlägen, Schaubildern, Zeichnungen, technischen Darstellungen, selbst entwickelter Software und sonstigen Gegenständen alle Rechte vor, es sei denn es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

 5. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von bettERProjects, es sei denn es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

  1. Lieferungen erfolgen nur bei besonderer schriftlicher Beauftragung. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung geht mit Übergabe an das mit der Versendung beauftragte Unternehmen auf den Auftraggeber über, auch wenn bettERProjects die Versendung selbst durchführt. Auf Anforderung des Auftraggebers, wird die Lieferung auf dessen Kosten durch eine Transportversicherung abgesichert.

6. Lieferung / Leistung

Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Für den Fall des Lieferverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber nur bei Vorliegen einer von bettERProjects zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten kann. Ein eventueller Verzugsschaden wird auf die Höhe des vereinbarten Lieferpreises beschränkt; dies gilt nicht, soweit auf Seiten bettERProjects Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorlagen oder für Körperschäden gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil     des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  1. bettERProjects bezieht Hardware und Standardsoftware bei Lieferanten und schließt jeweils kongruente Deckungsgeschäfte ab. Die Lieferpflicht von bettERProjects steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung.
  2. Lieferhindernisse, die bettERProjects nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Einfuhrhindernisse, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe sowie der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers), berechtigen bettERProjects zu einer angemessenen einseitigen Verlängerung der Lieferfrist für die Dauer der Störung.
  3. bettERProjects behält sich ein Rücktrittsrecht vor, wenn bettERProjects trotz Abschlusses des kongruenten Deckungsgeschäfts nicht oder nicht rechtzeitig beliefert wird.
  4. Dies gilt in entsprechender Anwendung auch für Teillieferungen.
  5. bettERProjects kann von Teillieferungen zurücktreten, es sei denn, der Auftraggeber führt den Nachweis, dass die verbleibenden Teillieferungen für ihn ohne Interesse sind. bettERProjects kann nach freier Wahl auch vom ganzen Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Auftraggeber führt den Nachweis, dass die verbleibenden Teillieferungen für ihn von Interesse sind.
  6. Teillieferungen und Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, wenn sie für den Auftraggeber nicht unzumutbar sind.
  7. Eine Verlängerung der Leistungsfrist tritt ein, solange die Parteien über eine Änderung der Leistung verhandeln. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Beibringung der für die Vertragsdurchführung notwendigen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Eingang einer vereinbarten Zahlung durch den Auftraggeber.
  8. Diese Regelungen gelten entsprechend auch für sonstige Leistungen der bettERProjects.

 7. Eigenschaften des Vertragsgegenstands

Aus Konstruktionsänderungen des Herstellers, die während der Lieferzeit eintreten, stehen dem Auftraggeber keine Rechte zu, sofern nicht wesentliche oder vereinbarte Funktionsmerkmale ersatzlos wegfallen. bettERProjects behält sich bis zur Lieferung handelsübliche technische Änderungen, insbesondere Verbesserungen vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und der Auftraggeber nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

  1. Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung stellen keine Garantie oder Zusicherung im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB und keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar, wenn bettERProjects eine solche nicht ausdrücklich schriftlich übernommen hat.
  2. Wird Ware oder Software aufgrund von Vorgaben des Auftraggebers erstellt oder verändert so ist bettERProjects ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen. Dem Auftraggeber stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, die auf diese Vorgaben oder vom Auftraggeber verwendete von Dritten gelieferte Hard- oder Software zurückzuführen sind.

 8. Standardsoftware

Vertragsgegenständliche Software ist, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Auftraggebers hergestellt worden ist. Lieferverträge über Software sind daher Kaufverträge. Bei Standardsoftware dritter Hersteller wird dem Auftraggeber die Original-Anwenderdokumentation des Herstellers geliefert. Zur Lieferung einer darüber hinausgehenden Dokumentation besteht keine Verpflichtung. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes.

  1. Bei Standardsoftware gelten die Nutzungsbedingungen des Herstellers. Der Lizenzvertrag wird hierbei unmittelbar zwischen dem Softwarehersteller und dem Auftraggeber geschlossen.

 9. Individualsoftware

Von bettERProjects individuell angefertigte Software wird dem Auftraggeber zur nicht ausschließlichen Nutzung überlassen. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes. Einzelheiten regelt der zwischen den Parteien abzuschließende Lizenzvertrag.

  1. bettERProjects ist berechtigt, die Software im Rahmen des eigenen Geschäftsbetriebs selbst weiter zu vermarkten. Im Übrigen gilt § 4.

 10. Installation von Software

Vertraglich übernommene Softwareinstallationen setzen voraus, dass der Auftraggeber die ihm mitgeteilten Anforderungen an Hardware und die sonstige Umgebung, insbesondere der Anschluss an das Computernetz einschließlich aller Verkabelungen vor Installation erfüllt hat. 

  1. Soweit daneben auch Hardware von bettERProjects geliefert wird, hat der Auftraggeber eine geeignete Hard- und Softwareumgebung insoweit sicherzustellen, als eigene oder von Dritten erworbene Hard- oder Software anzubinden ist.
  2. Die Einrichtung geeigneter Bildschirmarbeitsplätze, insbesondere die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen wird von bettERProjects weder geschuldet noch geprüft, sondern liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
  3. Während der Installation und des Testbetriebs wird der Auftraggeber die Anwesenheit kompetenter und geschulter Mitarbeiter sicherstellen und andere Arbeiten mit der Computeranlage ggf. einstellen.
  4. Der Auftraggeber wird vor jeder Installation für die Sicherung aller seiner Daten sorgen. Es gilt § 17.

 11. Gewährleistung

Für Kauf- und Werkverträge gelten folgende Bestimmungen:

  1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt im Falle des Kaufs von neuer Ware, sofern der Auftraggeber Verbraucher ist, zwei Jahre, im Übrigen ein Jahr; beim Kauf gebrauchter Waren beträgt diese, sofern der Auftraggeber Verbraucher ist, 6 Monate, im Übrigen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
  2. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 BGB längere Fristen vorschreibt.
  3. Offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich zu beanstanden, und zwar bei Anlieferung der Ware durch Spedition oder Paketdienst, spätestens bis zum Ablauf des 7. Werktags nach Erhalt.
  4. Alle gelieferten Geräte oder Teile davon, die innerhalb der vorbenannten Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl des Auftraggebers unentgeltlich von bettERProjects nachzubessern oder neu zu liefern, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
  5. bettERProjects ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  6. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Im Rahmen der Ausübung der Gewährleistungsrechte hat der Auftraggeber die zur Fehlerdiagnose und Fehlerbeseitigung die nötigen Informationen mitzuteilen und einen geschulten und kompetenten Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, der an der Nacherfüllung mitwirkt. Bei einer Nacherfüllung vor Ort ist ungehinderter Zugang zu der mangelhaften Ware zu gewähren und erforderlichenfalls andere Arbeiten an der Hardware oder im Netz des Auftraggebers einzustellen.
  7. Werden vom Auftraggeber oder von anderen Personen als den von bettERProjects beauftragten Technikern Änderungen, Instandsetzungsarbeiten oder Nacherfüllungsversuche vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
  8. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  9. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen § 18. Weitergehende oder andere als die in vorbenannten Absätzen geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen bettERProjects und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
  10. Wird bettERProjects unberechtigt im Rahmen der Gewährleistung in Anspruch genommen (z.B. wegen Anwenderfehler, unsachgemäßer Behandlung der Ware, Fehlens eines Mangels), so hat der Auftraggeber alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ware und der Nacherfüllung entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, er hat die Inanspruchnahme nicht zu vertreten.

Für Dienst- und Werkverträge gelten folgende Bestimmungen:

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungen fehlerfrei funktioniert.
  2. bettERProjects leistet Gewähr, dass das Programm im Sinne der zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Auftraggeber gültigen Programmbeschreibung bzw. vertraglicher Vereinbarung brauchbar ist und die dort zugesicherten Eigenschaften aufweist. Eine unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit bleibt außer Betracht.
  3. Erweist sich Software im Sinne der vertraglichen Regelung als nicht brauchbar oder fehlerhaft, erfolgt innerhalb einer 6-monatigen Gewährleistungsfrist, die mit der Auslieferung der Software an den Auftraggeber beginnt, eine Rücknahme des gelieferten Programmpakets durch bettERProjects und ein Austausch gegen ein neues Programmpaket gleichen Titels. Erweist sich auch dieses als nicht brauchbar oder fehlerhaft und gelingt es nicht, die Brauchbarkeit mit angemessenem Aufwand und innerhalb eines angemessenen Zeitraumes herzustellen, hat der Auftraggeber nach seiner Wahl das Recht auf Minderung des Preises oder Rückgabe des Programmpakets und Rückerstattung des Preises.
  4. Eine weitergehende Gewährleistungspflicht besteht nicht.

Für Mietverträge gelten folgende Bestimmungen:

  1. bettERProjects garantiert, dass die vermietete Sache zum Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter sich in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand befindet. Sollte dies nicht der Fall sein, gelten die unter § 11 vereinbarten Bestimmungen für Sachmängel bei Kaufverträgen entsprechend. Während der Mietzeit ist es Sache des Mieters, die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten. Hierfür wird folgendes vereinbart:
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das von ihm gemietete Gerät während der Mietzeit auf seine Kosten entsprechend den vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervallen Sachgerecht zu warten und notwendige Reparaturen durchführen zu lassen.
  3. Erfolgen Wartung und Reparatur nicht durch bettERProjects, haftet der Auftraggeber für alle Schäden, die durch nicht fachgerechte Wartung und Reparatur an dem Gerät entstehen. Der Auftraggeber haftet auch für die Schäden, die durch Verwendung von Verbrauchsmaterial entstehen, welches nicht vom Hersteller des Gerätes freigegeben ist.

Für alle Verträge gelten folgende Bestimmungen:

Für die funktionsgerechte Anbindung/Verknüpfung der Vertragsgegenstände an, beim Auftraggeber vorhandenen EDV-Betriebssystemen, gilt folgendes:

  1. bettERProjects ist nur dafür verantwortlich, dass die von ihr gelieferten Vertragsgegenstände über eine nach den Herstellerangaben des beim Auftraggeber vorhandenen EDV-Systems kompatible Schnittstelle verfügen und ein ordnungsgemäßer Anschluss dieser Schnittstelle an die vorhandene EDV-Anlage erfolgt. bettERProjects übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass die beim Auftraggeber vorhandene EDV- Anlage bei ordnungsgemäßem Anschluss der Vertragsgegenstände mit diesen auch funktionsgerecht zusammenarbeitet; insbesondere übernimmt bettERProjects keine Gewähr für die in der EDV-Anlage des Auftraggebers vorhandenen Schnittstellen, Druckertreibern und sonstige für das funktionsgerechte Zusammenwirken mit den Vertragsgegenständen erforderliche Hard- und Software-Einrichtungen des Auftraggebers. Die Verantwortlichkeit von bettERProjects beschränkt sich darauf, dass die von ihr gelieferten Vertragsgegenstände einschließlich der vorhandenen Schnittstellen ordnungsgemäß funktionieren.
  2. Werden nach ordnungsgemäßer und funktionsgerechter Verknüpfung der Vertragsgegenstände an die EDV-Anlage des Auftraggebers Änderungen in dieser EDV-Anlage vorgenommen, die nicht vorher mit bettERProjects abgestimmt wurden, entfällt jede Verantwortlichkeit für Funktionsstörungen an den Vertragsgegenständen, die sich aufgrund dieser Änderung ergeben.

12. Werkverträge (Abnahme)

 Die Parteien nehmen die Leistungen gemeinsam ab und fertigen ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll, unter Erstellung einer Liste der bei der Abnahme festgestellten Fehler. Diese werden einer der folgenden Fehlerklassen zugeordnet:

Fehlerklasse 1: Die zweckmäßige Nutzung (wirtschaftlich sinnvolle Nutzung) ist durch solche Fehler nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt oder behindert.

Fehlerklasse 2: Die zweckmäßige Nutzung ist nicht so weit beeinträchtigt, dass der Abnahmetest unterbrochen werden muss. Diese Fehler werden soweit möglich während des Abnahmetests behoben.

Fehlerklasse 3: Die zweckmäßige Nutzung ist durch diese Fehler nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt.

  1. Die endgültige Zuordnung eventueller Fehler in eine der Fehlerklassen erfolgt einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern. Nach der Abnahme verbleibende Fehler der Fehlerklasse 2 und 3 werden im Rahmen der Gewährleistung gemäß einem gemeinsam zu erstellenden Zeitplan behoben.
  2. Für die Beseitigung von Fehlern der Klasse 1 wird bettERProjects eine angemessene Frist zur Beseitigung, mindestens je-doch 14 Tage, eingeräumt.
  3. Aufgrund von Fehlern in Geräten und Software anderer Hersteller, die nicht unter diesem Vertrag geliefert werden, und/oder Bedienungsfehlern, die nicht durch bettERProjects zu vertreten sind, kann weder der Abnahmetest verlängert noch die Abnahme verweigert werden.
  4. Unerhebliche Abweichungen von den vereinbarten Leistungsmerkmalen und Abnahmekriterien berechtigen den Auftraggeber nicht, die Abnahme zu verweigern. Die Verpflichtung von bettERProjects zur Fehlerbeseitigung (Gewährleistung) bleibt unberührt.
  5. Sobald Komponenten bzw.           Teilergebnisse vom Auftraggeber produktiv genutzt werden, gelten sie als abgenommen.
  6. Nimmt der Auftraggeber trotz der Verpflichtung zur Abnahme die Leistung nicht ab, gilt diese als abgenommen, wenn der Auftraggeber seitens bettERProjects hierzu unter Setzung einer angemessenen, mindestens 10 Tage umfassenden, Frist hierzu schriftlich aufgefordert hat.

 13. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der bettERProjects bis zur Zahlung ihrer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zur Einlösung sämtlicher, der bettERProjects in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung der bettERProjects. 

  1. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrage von bettERProjects und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diese derart, dass bettERProjects als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen ist, also zu jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht bettERProjects gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht bettERProjects das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
  2. Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen der bettERProjects aus dem Geschäftsverhältnis an die bettERProjects abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird.
  3. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf bettERProjects übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Auf Verlangen von bettERProjects ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an bettERProjects bekannt zu geben.
  4. Übersteigt der Wert der für bettERProjects bestehenden Sicherheiten deren Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist bettERProjects auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach eigener Wahl verpflichtet.
  5. Der Auftraggeber hat bettERProjects unverzüglich mitzuteilen, wenn Dritte durch Beschlagnahme, Arrest, Pfändung, Ausübung des Vermieterpfandrechts oder ähnliche Maßnahmen Rechte an dem Sicherungseigentum von bettERProjects geltend machen, die das Eigentum und / oder den mittelbaren Besitz von bettERProjects beeinträchtigen oder gefährden, ein Dritter oder der Auftraggeber selbst einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat oder wenn ein außergerichtlicher Vergleich angestrebt wird.

 14. Vergütung

Für die Ausführung der Einzelverträge gelten folgende Vergütungssätze, es sei denn es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden: 150,00 € je Stunde / Mitarbeiter 1.200,00 € je Tag / Mitarbeiter

  1. Kaufpreise gelten ab Lager zuzüglich Versand-, Versicherungs- und Verpackungskosten.
  2. Reisekosten werden nach folgenden Sätzen abgerechnet:
erster Tag weitere Tage
bis 50 km keine Berechnung

keine

Berechnung

51 bis 100 km 0,60 € / km 0,60 € / km
101 bis 200 km 0,60 € / km + 100,00 € 0,60 € / km + 100,00 €
über 200 km 350,00 € 150,00 €

Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

  1. bettERProjects behält sich vor und ist berechtigt die Vergütung der Leistungen (§ 14 Ziff. 1-3) in jährlichem Abstand in angemessenem Umfang einseitig zu erhöhen. Die Erhöhung wird dem Anwender schriftlich angezeigt. Für die nach Bekanntgabe der erhöhten Vergütung beauftragten Leistungen gilt die erhöhte Vergütung.
  2. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als sechs Wochen bzw. bei Dauerschuldverhältnissen, die länger als 6 Wochen andauern, ist bettERProjects berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung oder Lieferung eingetretene Kostensteigerungen durch Erhöhung der hiervon betroffenen Preise in dem zum Ausgleich dieser Veränderungen erforderlichen Umfang an den Auftraggeber weiterzugeben.
  3. Der Auftraggeber ist im Fall der Erhöhung der Preise berechtigt, der Preiserhöhung schriftlich binnen einem Monat seit Zugang der Mitteilung zu widersprechen. Unterbleibt der Widerspruch, sind die mitgeteilten Preise vertragsgegenständlich vereinbart. Im Fall des Widerspruchs bleibt es bei den ursprünglichen Preisen; bettERProjects kann den Vertrag in diesem Fall ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Quartals kündigen. Sofern sich zwischen den Parteien zum Beendigungs- bzw. Kündigungszeitpunkt noch ein Einzelvertrag in Abwicklung befindet, wird die Abwicklung dieses Einzelvertrages hiervon nicht berührt.

 15. Zahlung

 bettERProjects legt monatlich Rechnung. Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

  1. bettERProjects ist berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Auftraggebers auf die älteste fällige Rechnung zu verrechnen.
  2. Bei Verzug, Wechsel- oder Scheckprotest, Zahlungseinstellung sowie bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens endet eine etwaige Stundung. Alle Forderungen von bettERProjects werden sofort gesamtfällig. Für den Fall, dass der Auftraggeber in Annahmeverzug gerät, ist bettERProjects berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und Schadenersatz zu verlangen nach Setzen einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen.
  3. Einwendungen gegen Rechnungen müssen bei der bettERProjects schriftlich binnen zwei Wochen nach Rechnungserhalt geltend gemacht werden, andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt.
  4. bettERProjects ist berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schadenersatz geltend zu machen, bei Kaufverträgen 30 % des Kaufpreises als pauschalen Schadenersatz zu fordern, bei Mietverträgen, Verbrauchsmaterialverträgen und Vollserviceverträgen 40 % des Mietzinses bzw. der vereinbarten Vergütung für die Lieferung von Verbrauchsmaterial, bei Dienstleistungsverträgen 50 % der vereinbarten Vergütung, jeweils berechnet aus der Restlaufzeit des Vertrages. Der Nachweis des konkreten Schadens ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass bettERProjects kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

 16. Widerrufsbelehrung

 Einwendungen gegen diese Rechnung müssen bei bettERProjects schriftlich binnen zwei Wochen nach Rechnungserhalt geltend gemacht werden, andernfalls gilt sie als anerkannt. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen 3-Monats LIBOR für Euro berechnet.

 17. Aufrechnung

Der Auftraggeber kann mit Forderungen gegenüber bettERProjects nur aufrechnen wenn seine Forderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von bettERProjects anerkannt ist. Entsprechendes gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.

 18. Datensicherung

Die regelmäßige Datensicherung liegt in der Verantwortung des Auftraggebers. Er ist insbesondere verpflichtet, vor Beginn der Leistungen der bettERProjects seine Datenbestände so zu sichern und so gesichert zu verwahren, dass sie im Falle einer versehentlichen Löschung durch bettERProjects mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Im Übrigen gelten die Regelungen von § 18 ergänzend.

 19. Haftung, Haftungsausschluss

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Körperschäden, wegen der Übernahme einer Garantie, für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird.

  1. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie oder für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird.
  2. Der Auftraggeber stellt bettERProjects kostenfrei die EDV-Anlage und sonstige Systeme zur Verfügung für die Zeit der Vertragsdurchführung (z.B. Vertragserfüllung, Gewährleistung, Abnahme, etc.). Einschränkungen der Nutzbarkeit akzeptiert der Auftraggeber. Ansprüche des Auftraggebers hieraus – gleich welcher Art – sind ausgeschlossen.
  3. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Ziffern ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von bettERProjects.
  4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 20. Entsorgungspflichten nach dem ElektroG

Die von bettERProjects gelieferte Hardware sind reine Business-to-Business Geräte, die nicht für eine private Nutzung vorgesehen sind. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Geräte wird hiermit auf den Auftraggeber übertragen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gelieferten Geräte nach der Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften des ElektroG aufgrund der WEEE-Richtlinie (EU-Richtlinie 2002/96/EG vom 27.Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte) bzw. den jeweils geltenden Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

  1. Der Auftraggeber stellt bettERProjects von den Verpflichtungen der Rücknahme und Entsorgung der Geräte gemäß § 10 Absatz 2 ElektroG und den damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
  2. Der Auftraggeber hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferten Geräte und Waren weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.
  3. Der Auftraggeber darf das Eigentum an der gelieferten Ware einem Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde diese Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere keine ordnungsgemäße Entsorgung des Gerätes vornehmen.
  4. Gibt der Auftraggeber die Geräte im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Dritte weiter, ohne hierbei Hersteller im Sinne des ElektroG zu sein, verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber bettERProjects, unverzüglich nach der Weitergabe den schriftlichen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Weiterverpflichtung des Dritten im Rahmen der Weiterverpflichtung (Ziff. 3) erfolgt ist. Die Mitteilung an bettERProjects hat die Seriennummer des Gerätes zu beinhalten sowie den Nachweis der Weiterverpflichtung des Dritten mittels Vorlage der Verpflichtungserklärung.
  5. Unterlässt es der Auftraggeber, Dritte, an die er die gelieferten Geräte weitergegeben hat, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die gelieferten Geräte nach der Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
  6. Der Anspruch von bettERProjects auf Übernahme und Freistellung durch den Auftraggeber verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Erst mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung durch den Auftraggeber bei bettERProjects bzgl. der Nutzungsbeendigung beginnt die zweijährige Ablaufhemmung zu laufen.
  7. bettERProjects behält sich vor, mit dem Auftraggeber eine hiervon abweichende, gesonderte schriftlich vereinbarte Regelung über die Rückgabe der Geräte zu treffen.

 21. Export

Gegebenenfalls unterliegen von bettERProjects gelieferte Waren deutschen und ausländischen Ausfuhrkontrollen und Embargobestimmungen. Die Ausfuhr aus Deutschland und der Import in Drittstaaten ist dann nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden (evtl. mehrerer Staaten und der EU) zulässig. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich fallweise über die gesetzlichen Regelungen zu informieren und die notwendigen Genehmigungen einzuholen sowie diese bettERProjects zu überlassen.

 22. Datenschutz

Der Auftraggeber ist ausdrücklich damit einverstanden, dass bettERProjects bei der Installation von Datenverarbeitungsanlagen oder Teilen hiervon eine Dokumentation über alle Spezifikationen, Einstellungen und ähnliches anfertigt und bei sich aufbewahrt.

 23. Verschwiegenheit

Die Parteien vereinbaren, über alle Vertragsinhalte, insbesondere Vertragsumfang, Vergütungsregelungen sowie den Rahmen- und Einzelvertrag Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nachvertraglich.

  1. Die Parteien vereinbaren, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schadenersatz geltend zu machen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verschwiegenheitsverpflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs.

 24. Ausschließlichkeit

 Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Auftraggeber ausschließlich bettERProjects in dem gemeinsamen Geschäftsbereich als Vertragspartner verpflichtet.

  1. Für den Fall der Zuwiderhandlung gilt § 22 Ziff. 2) entsprechend.

 25. Gerichtsstand

Der ausschließliche Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Parteien und damit zusammenhängenden Rechtsbeziehungen ist Karlsruhe.

 26. Rechtswahl

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 27. Schriftform

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, Individualabreden und Zusicherungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.

 28. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder im Vertrag eine Lücke offenbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall zum Abschluss einer Vereinbarung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am Nächsten kommt.

 

 

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